Английский и др. языки Отв. ред. Бирюкова М.А. Немецкий язык для юристов

Немецкий язык для юристов

Возрастное ограничение: 12+
Жанр: Английский и др. языки
Издательство: Проспект
Дата размещения: 19.03.2014
ISBN: 9785392145607
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Объем текста: 385 стр.
Формат:
epub

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Предисловие к серии

Введение

MODUL 1. Historische Entwicklung des deutschen Rechtssystems.. Die Rechtsquellen der BRD.. Juristische Ausbildung und juristische Berufe.. Die Rechtsgeschichte Russlands.. Die Rechtsquellen im russischen Recht

MODUL 2. Der Weg der Gesetzgebung und die gesetzgebenden Organe der BRD.. Das Grundgesetz für die BRD.. Die Gesetzgebung in Russland.. Die Verfassungsorgane Russlands.. Die Verfassung der Russischen Föderation

MODUL 3. Der Staatsaufbau und das politische System Russlands und der deutschsprachigen Länder.. Die Staatsformen. Die Staatsfunktionen.. Die Theorie der Gewaltenteilung.. Die Gewaltenzweige in der Russischen Föderation und in den deutschsprachigen Ländern.. Der Staat und die Persönlichkeit. Die Wahlsysteme

MODUL 4. Rechtssystem.. Die Besonderheiten der nationalen Rechtskreise.. Die nationalen rechtlichen Systeme der Gegenwart.. Das russische Rechtssystem.. Der Vergleich des Rechtssystems der Russischen Föderation mit dem Rechtssystem Deutschlands.. Die Rechtsinstitute der RF und der BRD

MODUL 5. Das russische Rechtssystem.. Die Rechtszweige in Russland.. Die deutsche Rechtsordnung.. Die Gerichtszweige in Deutschland

MODUL 6. Das öffentliche Recht. Das Privatrecht.. Die Europäische Union und das Europarecht.. Das russische nationale Privatrecht.. Die Europäisierung des russischen Rechts

MODUL 7. Verbrechen und Strafen.. Strafverfolgungsorgane

MODUL 8. Das bürgerliche Recht der BRD.. Der Zivilprozess in Deutschland und in Russland

MODUL 9. Die Organisation der Rechtspflege in der BRD

MODUL 10. Die Organisation der Vereinten Nationen

ABKÜRZUNGEN

VOKABELLISTE

Заключение



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MODUL 2


Der Weg der Gesetzgebung und die gesetzgebenden Organe der BRD.


Das Grundgesetz für die BRD.


Die Gesetzgebung in Russland.


Die Verfassungsorgane Russlands.


Die Verfassung der Russischen Föderation



Text A


I. Analysieren Sie nach dem Muster, aus welchen Komponenten die folgenden Zusammensetzungen bestehen.


Muster: das Bundesland (der Bund — федерация, союз; -es — соединительный элемент; das Land — земля) — федеральная земля.


Die Bundesbehörde, der Bundesbürger, der Bundeskanzler, das Bundesorgan, der Bundespräsident, der Bundesrat, die Bundesrepublik, die Bundesregierung, der Bundesstaat, der Bundestag, die Bundesverfassung, das Bundesgesetzblatt, die Bundesgesetzgebung, die Bundesverwaltung, der Bundesrichter.


II. Bilden Sie von den folgenden Verben die Substantive mit dem Suffix -ung und übersetzen Sie sie:


Muster: bestimmen (назначать, определять) — die Bestimmung (назначение, определение)


Abstimmen, ändern, ausfertigen, beschließen, bestehen, erarbeiten, einbringen, einführen, enthalten, festlegen, gegenzeichnen, gelten, lesen, mitwirken, verkünden, veröffentlichen, vertreten.


III. Übersetzen Sie die folgenden Wendungen ins Russische:


An Aufträge und Weisungen nicht gebunden sein, nur ihrem Gewissen verantwortlich sein, nach einem genau festgelegten Ablauf, in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, Gesetzentwürfe in den Bundestag einbringen, die meisten Entwürfe, den Gesetzentwurf zunächst dem Bundesrat zuleiten, mit der Stellungnahme, die Detailarbeit findet in den ständigen Ausschüssen statt, die Ausschüsse sind mit Abgeordneten aller Fraktionen besetzt, über jede


Gesetzesvorlage abstimmen, zum Einsatz kommen, „Hammelsprung“, zwei Schriftführer, alle abstimmenden Abgeordneten, bei jedem Gesetz mitwirken, die Angelegenheiten der Länder, Einspruch anmelden, Zustimmungsgesetze, Einspruchsgesetze, den Vermittlungsausschuss anrufen, das beschlossene Gesetz, dem zuständigen Fachminister zur Gegenzeichnung zuleiten, im Bundesgesetzblatt veröffentlichen, das Gesetz verkünden, nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes.


IV. Lesen Sie und übersetzen Sie den Text:


Der Weg der Gesetzgebung und die gesetzgebenden Organe der BRD


Die Gesetzgebung ist in der Bundesrepublik Deutschland die Aufgabe der Parlamente; der deutsche Bundestag ist somit das wichtigste Organ der Legislative und das einzige Staatsorgan, das vom Volk gewählt wird. „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, heißt es im Grundgesetz.


Alle 4 Jahre bestimmen die Bürgerinnen und Bürger in der Bundestagswahl, wer ihre Interessen vertritt. Wahlen müssen laut Artikel 38 des Grundgesetzes „allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim“ sein. Die Abgeordneten des Bundestages (etwa 600 Abgeordneten) sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich.


Der Bundestag beschließt — unter Beteiligung des Bundesrates — alle Gesetze, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen. Hier finden dann nach einem genau festgelegten Ablauf die Debatte, die Beratung und die Abstimmung über den Gesetzentwurf statt.


Auch die Bundesregierung und der Bundesrat haben das Recht, Gesetzentwürfe in den Bundestag einzubringen. Die meisten Entwürfe beziehungsweise Vorlagen erarbeitet die Bundesregierung. Wenn die Bundesregierung ein Gesetz ändern oder einführen möchte, muss die Bundeskanzlerin den Gesetzentwurf zunächst dem Bundesrat zuleiten. Danach leitet die Bundeskanzlerin den Entwurf mit der Stellungnahme an den Bundestag weiter. In der Regel durchlaufen Gesetzentwürfe im Plenum des Bundestages drei Beratungen — die so genannten Lesungen. Die Detailarbeit der Gesetzgebung findet in den ständigen Ausschüssen statt, die mit Abgeordneten aller Fraktionen besetzt sind.


Die Abgeordneten stimmen über jede Gesetzesvorlage ab — entweder durch Aufstehen oder Handheben. Dabei kann es vorkommen, dass das Ergebnis nicht eindeutig ist oder dass der Sitzungsvorstand sich über das Ergebnis uneins ist. In solchen Fällen kommt der „Hammelsprung“ zum Einsatz: Dazu verlassen alle Abgeordneten den Plenarsaal und betreten ihn wieder durch eine von drei Türen, die mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ markiert sind. Dort zählen jeweils zwei Schriftführer alle abstimmenden Abgeordneten, sodass es ein klares Ergebnis gibt.


Durch den Bundesrat wirken die 16 Bundesländer bei jedem Gesetz mit. Bei Gesetzen, die die Angelegenheiten der Länder berühren, ist seine ausdrückliche Zustimmung erforderlich (Zustimmungsgesetze). Bei anderen Gesetzen kann der Bundesrat seinen Einspruch anmelden (Einspruchsgesetze).


Wenn zwischen Bundestag und Bundesrat keine Einigkeit über ein Gesetzesvorhaben besteht, kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Dieses Gremium mit je 16 Vertretern des Bundestages und des Bundesrates versucht, einen Kompromiss zu finden.


Das beschlossene Gesetz wird zunächst gedruckt und der Bundeskanzlerin sowie dem zuständigen Fachminister zur Gegenzeichnung zugeleitet. Anschließend erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Ausfertigung. Danach unterschreibt er es und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen. Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des In-Kraft-Tretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes.


Merken Sie sich den Artikel 76 des Grundgesetzes:


(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.


(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.


(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.


V. Antworten Sie auf die Fragen zum Text:


1. Wie heißen die Organe der Legislative in Deutschland?


2. Was ist der Bundestag und welche Aufgaben erfüllt er auf der Ebene der Legislative?


3. Für welche Zeitdauer wählt man die Abgeordneten des Bundestages?


4. Wie sind die Wahlen zum Bundestag?


5. Woran sind die Abgeordneten des Bundestages nicht gebunden? Wem sind sie verantwortlich?


6. Wofür sind die Deputierten des Bundestages zuständig?


7. Welche Kompetenzen hat die Bundesregierung?


8. Wie viele Lesungen durchlaufen Gesetzentwürfe im Plenum des Bundestages?


9. Mit wem sind die ständigen Ausschüsse besetzt und worin besteht ihre Hauptfunktion?


10. Wie stimmen die Abgeordneten ab?


11. In welchen Fällen kommt der „Hammelsprung“ zum Einsatz?


12. Was bedeutet der „Hammelsprung“?


13. Wer zählt die Stimmen der Abgeordneten?


14. Was versteht man unter dem Begriff „Zustimmungsgesetze“?


15. Was versteht man unter den Einspruchsgesetzen?


16. Was gehört zu den Aufgaben des Bundesrates? Woher kommen seine Mitglieder?


17. Wofür ist der Vermittlungsausschuss zuständig? Aus welchen Mitgliedern besteht dieses Gremium?


18. Wann gilt das Gesetz als verkündet?


19. Wann tritt das Gesetz in Kraft?


VI. Bilden Sie die Zusammensetzungen und übersetzen Sie sie:


1. Gesetz- a. -bereich
2. Staats- b. -führer
3. Kompetenz- c. -vorstand
4. Gesetz- d. -gebung
5. Plenar- e. -rat
6. Schrift- f. -organe
7. Gegen- g. -entwurf
8. Bundesgesetz- h. -saal
9. Sitzungs- i. -zeichnung
10. Bundes- j. -blatt

VII. Finden Sie im Text die Äquivalente der folgenden Wörter und Wendungen:


Важнейший орган, единственный государственный орган, представлять интересы граждан, депутаты Бундестага, не связаны поручениями и распоряжениями, быть ответственным только перед своей совестью, при участии Бундесрата, сфера деятельности федерации, голосование за законопроект, вносить законопроекты, направлять законопроект в бундесрат, «бараний прыжок» (голосование в парламенте), принимать участие в создании каждого закона, закон, требующий согласия бундесрата, выразить протест, посреднический комитет, принятый закон, министр какой-либо отрасли, направить для контрассигнации, оформление документа, опубликовать закон, «Вестник федерального законодательства», вступление в силу, издание.


VIII. Merken Sie sich die Begriffe aus dem Lateinischen. Ergänzen Sie und übersetzen Sie die Sätze.


die Legislative (lat.) = die gesetzgebende Gewalt die Exekutive (lat.) = die vollziehende Gewalt die Judikative (lat.) = die rechtsprechende Gewalt


1. Mit__________wird die ausführende staatliche Gewalt (= Regierung und Verwaltung) bezeichnet.


2. __________wird in Deutschland durch die Gerichte ausgeübt.


3. __________ist für die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen zuständig.


IX. Finden Sie die Synonyme:


1. die Gesetzgebung a. das Plenum
2. der Bereich b. die Behandlung, die Besprechung
3. die Vollversammlung c. die Föderation
4. der Entwurf d. die Kompetenz
5. die Aufgabe e. die Macht
6. der Bund f. die Funktion
7. der Abgeordnete g. die Legislative
8. die Gewalt h. der Deputierte
9. die Beratung i. die Vorlage, das Projekt

X. Bestimmen Sie, ob die folgenden Sätze dem Inhalt des Textes entsprechen. Korrigieren Sie die falschen Äußerungen.


1. Der Bundestag wird in der Regel alle vier Jahre gewählt.


2. Die Bundestagsabgeordneten sind an Aufträge ihrer Wähler gebunden.


3. Die Gesetze werden vom Bundestag beraten, beschlossen, unterschrieben und veröffentlicht.


4. Durch den Bundesrat nehmen die Länder an der Gesetzgebung teil.


5. Jeder Gesetzentwurf wird in der Regel zweimal im Plenum des Parlaments beraten.


6. Die Gesetzinitiative kann von der Bundesregierung ausgehen.


7. Wenn der Bundestag und der Bundesrat über ein Gesetzesvorhaben nicht einig sind, ruft man den Verteidigungsausschuss an.


8. Nach der Gegenzeichnung des Gesetzes vom zuständigen Fachminister, ist das Gesetz verkündet.


9. Der Vermittlungsausschuss besteht aus den Vertretern des Bundestages und des Bundesrates.


XI. Vervollständigen Sie und übersetzen Sie die Sätze:


Wahlen müssen laut Artikel 38 des Grundgesetzes „allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim“ sein. Was bedeutet das?


1. Allgemein bedeutet,


2. Unmittelbar sind die Wahlen deswegen,


3. Freie Wahlen heißt,


4. Gleich bedeutet,


5. Geheim ist die Wahl,


a. dass jede abgegebene Stimme das gleiche Gewicht hat und dass kein Druck auf die Wähler ausgeübt werden darf.


b. dass jeder so wählen können muss, dass die Wahlentscheidung anonym bleibt.


c. weil sichergestellt ist, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen kann.


d. weil die Abgeordneten direkt, ohne zwischengeschaltete Wahlmänner, bestimmt werden.


e. dass alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählen dürfen.


XII. Ordnen Sie die Begriffe in der linken Spalte ihren Definitionen in der rechten Spalte zu:


1. das Gesetz a. ein Streitgespräch, das im Unterschied zur Dis kussion formalen Regeln folgt und in der Regel zur inhaltlichen Vorbereitung einer Abstimmung dient.
2. das Gesetzblatt b. eine Gruppe von Personen, die eine fachliche Fragestellung bearbeitet, sich austauscht und hierzu in der Regel eine Beschlussfassung vorbereitet oder trifft.
3. der Ausschuss c. eine Regelung, die für eine Vielzahl von abstrakt beschriebenen Fällen bestimmte Rechtsfolgen vorsieht.
4. die Abstimmung d. das amtliche Druckwerk, in dem Gesetze und Rechtsverordnungen zu verkünden sind.
5. die Debatte e. das Verfahren zur Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse in einem Kollegialorgan, wie z.B. dem Bundestag (mittels Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben).

XIII. Füllen Sie die Lücken aus. Schreiben Sie die Artikelziffer dahinter. Ziehen Sie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu Rate.


Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesgesetze


1. Der Bundes__________besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen oder abberufen. (Artikel__________)


2. Der Bundes ist das einzige Verfassungsorgan, das direkt vom Volk gewählt wird. (Artikel__________)


3. Der Bundes beschließt die Bundes . Bei einer Reihe von Gesetzen muss der Bundes zustimmen. (Artikel__________)


4. Gesetzesinitiativen können von der Bundes__________, vom Bundes__________ und aus der Mitte des Bundes in den Bundes__________eingebracht werden. (Artikel__________)


5. Stimmt der Bundes einem vom Bundes beschlossenen Gesetz nicht zu, wird der Vermittlungsausschuss angerufen. (Artikel__________)


XIV. Kreuzen Sie die richtige Antwort an.


1. Die Gesetzgebung der BRD ist die Aufgabe .....


a. des Volkes


b. der Bundeskanzlerin


c. der Parlamente


2. Das wichtigste Organ der gesetzgebenden Gewalt ist..


a. der Bundestag


b. der Bundesrat


c. die Bundesregierung


3. Der Bundestag wird für ... gewählt.


a. 5 Jahre


b. 4 Jahre


c. 3 Jahre


4. Die Abgeordneten des Bundestages sind . verantwortlich.


a. der Bundesregierung


b. dem Bundespräsidenten


c. ihrem Gewissen


5. Der Bundestag nimmt alle Gesetze auf der Ebene ... an.


a. der Länder


b. des Bundes


c. der Bezirke


6. Man nennt die Beratungen im Bundestag ...


a. Lesungen


b. Vorlagen


c. Debatte


7. Die ständigen Ausschüsse sind mit ... besetzt.


a. Deputierten aller Fraktionen


b. Vertretern der Bundesländer


c. Abgeordneten des Bundestages


8. Der „Hammelsprung“ kommt zum Einsatz, .....


a. wenn alle Abgeordneten den Plenarsaal verlassen


b. wenn es ein klares Ergebnis gibt


c. wenn das Ergebnis der Abstimmung nicht eindeutig ist


9. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich ...


a. bei allen Gesetzen


b. bei Gesetzen, die die Fragen der Länder betreffen


c. bei Gesetzen, die der Bundesrat vorschlägt


10. Die Aufgabe des Vermittlungsausschusses ist ...


a. den Anspruch des Bundesrates anzumelden


b. alle Gesetze zu untersuchen


c. einen Interessenausgleich im Bundestag und Bundesrat zu finden


11. Das beschlossene Gesetz leitet man zunächst ... zu.


a. der Bundeskanzlerin


b. den Schriftführern


c. dem Bundespräsidenten


12. Das Gesetz ist ... automatisch gültig.


a. in zwei Wochen nach der Ausgabe des Bundesblattes


b. nach der Ausfertigung


c. nach der Gegenzeichnung vom zuständigen Fachminister


XV. Erklären Sie die folgenden Begriffe:


„Hammelsprung“, Zustimmungsgesetze, Einspruchsgesetze, Vermittlungsausschuss.


XVI. Erklären Sie das Schaubild. Verwenden Sie dabei die folgenden Wörter und Ausdrücke:


Alle Gesetze beschließen, ändern, ausfertigen, beraten, bestimmen, einführen, erarbeiten, gegenzeichnen, Gesetzentwürfe einbringen, in den ständigen Ausschüssen stattfinden, Vermittlungsausschuss anrufen, verkünden, veröffentlichen, wählen, weiterleiten, zuleiten.


XVII. a. Lesen Sie und übersetzen Sie den folgenden Textauszug. Finden Sie in diesem Auszug alle Nebensätze heraus und bestimmen Sie deren Art. Analysieren Sie die Wortfolge in den Nebensätzen.


b. Formen Sie die Konditionalsätze mit der Konjunktion „wenn“ in die Konditionalsätze ohne „wenn“ und umgekehrt um.


Artikel 77
[Gesetzgebungsverfahren]


(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.


(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen.


(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.


(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.


(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.




Немецкий язык для юристов

Настоящий учебник предназначен для студентов, обучающихся по направлению подготовки «Юриспруденция» (квалификация «бакалавр») и широкого круга лиц, изучающих немецкий язык. Учебник построен в соответствии с современными требованиями методики преподавания иностранных языков. Целью данного учебника является обучение студентов активному владению иностранным языком в сфере профессиональной деятельности юриста.<br /> Уникальной особенностью данного учебника является наличие в нем сравнительных материалов по различным отраслям современной правовой системы Германии и России.<br /> Учебник может быть использован соискателями и аспирантами при подготовке к сдаче кандидатского экзамена по немецкому языку.

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 Отв. ред. Бирюкова М.А. Немецкий язык для юристов

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Внимание! Авторские права на книгу "Немецкий язык для юристов" (Отв. ред. Бирюкова М.А.) охраняются законодательством!