Юридическая Царенкова Н.А., Шабайкина Л.Р. Право в повседневной жизни. Учебное пособие

Право в повседневной жизни. Учебное пособие

Возрастное ограничение: 12+
Жанр: Юридическая
Издательство: Проспект
Дата размещения: 08.08.2015
ISBN: 9785392186112
Язык:
Объем текста: 94 стр.
Формат:
epub

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Предисловие

Vorwort

Modul I. Thema: Allgemeines Privatrecht

Modul II. Thema: Allgemeines Privatrecht

Modul III. Thema: Arbeitsrecht

Modul IV. Thema: Mietrecht

Modul V. Thema: öffentliches Recht

Modul VI. Thema: Strafrecht

Modul VII. Thema: Recht der Schuldverhältnisse

Modul VIII. Thema: Zivilprozessrecht

Modul IX. Thema: Recht der Schuldverhältnisse (Verbraucherklagen)

Modul X. Thema: Finanz-/Steuerrecht

Für weitere Informationen

Sprachliche Hilfen für das Gespräch

Anekdoten

Anmerkungen



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Modul V. Thema: Öffentliches Recht


Text A. Notfälle im Ausland


Aufgaben vor dem Lesen


1. Haben Sie oder Ihre Freunde mal Hilfe im Ausland gebraucht? Beschreiben Sie die Situation!


2. Auf welche Reisemängel haben Sie im Urlaub gestoßen? Können Sie ein paar Beispiele anführen? Hat jemand Ihnen geholfen?


3. a) Lesen und übersetzen Sie die folgenden Artikel aus dem Konsulargesetz!


b) Betiteln Sie jeden Abschnitt des Gesetzes!


KonsG (Konsulargesetz)


§ 5 Hilfeleistung an Einzelne


(1) Die Konsularbeamten sollen Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Dies gilt nicht für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Staat haben, wenn sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und auch ihr Vater oder ihre Mutter sie besitzt oder besessen hat sowie für ihre Abkömmlinge; diesen Personen können die Konsularbeamten jedoch Hilfe gewähren, soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht.


(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Konsularbeamten Hilfe auch nichtdeutschen Familienangehörigen von Deutschen gewähren, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben.


(3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen. Die Hilfe kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz bestehen.


(4) Wenn es sich empfiehlt, können die Konsularbeamten die Hilfe auch dadurch leisten, dass sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort ermöglichen.


(5) Der Empfänger ist zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Die Ersatzpflicht trifft neben ihm auch seine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Die Verpflichtung zum Ersatz geht auf die Erben über. Die Haftung der Erben beschränkt sich auf den Nachlass.


(6) Dauert die Notlage eines Hilfeempfängers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder der im Ausland in Untersuchungshaft ist oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, länger als zwei Monate, so ist vom Eintritt der Hilfsbedürftigkeit an Hilfe nach dem Zwölften Buch (Sozialgesetzbuch) oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes zu gewähren. Absatz 4 bleibt unberührt.


(7) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, dass der Hilfesuchende frühere Hilfen missbraucht hat, es sei denn, dass er im Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.


§ 6 Hilfe in Katastrophenfällen


(1) Wenn im Konsularbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Konsularbeamten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten, soweit sie Deutsche sind, Hilfe und Schutz zu gewähren. Dies gilt auch für Abkömmlinge von Deutschen und für nichtdeutsche Familienangehörige von Deutschen, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben.


(2) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Soweit die Entwicklung der Lage im Konsularbezirk, die persönlichen Verhältnisse des Hilfs-oder Schutzbedürftigen oder sonstige besondere Umstände es erfordern, kann von der Geltendmachung der Ansprüche auf Auslagenersatz abgesehen werden.


(3) Um in den in Absatz 1 genannten Fällen sofort wirksam helfen zu können, sollen die Konsularbeamten eine Liste der in ihrem Konsularbezirk ansässigen Deutschen und anderer Schutzbefohlener sowie ihrer Familienangehörigen erstellen und auf dem laufenden halten.




Право в повседневной жизни. Учебное пособие

Данное учебное пособие предназначено для учащихся юридических факультетов и представителей юридических профессий, изучающих немецкий язык для профессиональных целей. Пособие построено в соответствии с современными требованиями методики преподавания иностранных языков. Цель учебного пособия – развитие коммуникативных навыков профессионального общения, осуществляемого в устной и письменной формах.

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Внимание! Авторские права на книгу "Право в повседневной жизни. Учебное пособие" (Царенкова Н.А., Шабайкина Л.Р.) охраняются законодательством!