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ОглавлениеModul I. Thema: Allgemeines Privatrecht Modul II. Thema: Allgemeines Privatrecht Modul III. Thema: Arbeitsrecht Modul V. Thema: öffentliches Recht Modul VII. Thema: Recht der Schuldverhältnisse Modul VIII. Thema: Zivilprozessrecht Modul IX. Thema: Recht der Schuldverhältnisse (Verbraucherklagen) Modul X. Thema: Finanz-/Steuerrecht Sprachliche Hilfen für das Gespräch Для бесплатного чтения доступна только часть главы! Для чтения полной версии необходимо приобрести книгуModul VIII. Thema: ZivilprozessrechtText A. Pfändung eines GrabsteinsAufgaben vor dem Lesen 1. a. Schreiben Sie alle Sätze mit Punkten und Kommas auf! Vergessen Sie die großen Buchstaben der Substantive nicht! Was regelt die ZPO? diedeutschezivilprozessordnungregeltdasgerichtlicheverfahreninzivilprozessenundtratalsgesetzam1.oktober1879alsteilderreichsjustizgesetzeinkraftsieumfasstgrundsätzlichallefürdiefragendeszivilprozessesrelevantenvorschriftennurwenigesindinanderengesetzengeregeltdanebensindfürdiezuständigkeitunddeninnerenaufbaudergerichtedasgerichtsverfassungsgesetzundfürdievollstreckungvongerichtsentscheidungendaszwangsversteigerungsgesetzzunennen.
2. a. Was regeln §§ 803, 811 der ZPO? § 803 Pfändung (1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. § 811 Unpfändbare Sachen (1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: 13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände. b. Welche Sachen sind unpfändbar? Füllen Sie das Assoziogramm aus! Folgende Internetseite hilft Ihnen dabei: http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html. Pfändung eines Grabsteins Für das Grab einer Verstorbenen ließen deren Nachkommen bei einem Steinmetz einen Grabstein fertigen. Als es um die Bezahlung ging, war das Erbe jedoch offenbar schon verbraucht, jedenfalls blieb der Steinmetz auf seiner Rechnung über 1105 Euro sitzen. Er mahnte die Summe an und erwirkte beim Gericht einen Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldner. Nachdem mehrere Vollstreckungsversuche ohne Erfolge bleiben, beauftragte der Steinmetz schließlich einen Gerichtsvollzieher damit, den Grabstein zu pfänden. Der verweigerte jedoch die beantragte Vollstreckungshandlung, denn die Pfändung eines Grabmals sei nicht zulässig. Der Steinmetz ging gegen diese Entscheidung vor, fand bei dem Amts- und Landgericht jedoch kein Gehör. Das höchste deutsche Zivilgericht urteilte, dass zwar keine Gegenstände gepfändet werden können, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind. Dies sei aber bei einem Grabmal oder einem Grabstein nicht der Fall. Denn diese Gegenstände würden, anders als etwa der Sarg, bei der Bestattung nicht unmittelbar benötigt. Vielmehr würden sie oft erst lange nach der Beerdigung aufgestellt. Der Steinmetz könnte den Grabstein ohnehin zurückfordern, da er sich das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten habe. Jedenfalls in einem solchen Fall sei eine Pfändung zulässig. Das Grabmal durfte also gepfändet werden. Внимание! Авторские права на книгу "Право в повседневной жизни. Учебное пособие" (Царенкова Н.А., Шабайкина Л.Р.) охраняются законодательством! |