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ОглавлениеModul I. Thema: Allgemeines Privatrecht Modul II. Thema: Allgemeines Privatrecht Modul III. Thema: Arbeitsrecht Modul V. Thema: öffentliches Recht Modul VII. Thema: Recht der Schuldverhältnisse Modul VIII. Thema: Zivilprozessrecht Modul IX. Thema: Recht der Schuldverhältnisse (Verbraucherklagen) Modul X. Thema: Finanz-/Steuerrecht Sprachliche Hilfen für das Gespräch Для бесплатного чтения доступна только часть главы! Для чтения полной версии необходимо приобрести книгуModul II. Thema: Allgemeines PrivatrechtText A. Mahnung vor ZahlungAufgaben vor dem Lesen 1. Was verstehen Sie unter dem Begriff „Mahnung“? Sind die Begriffe „Mahnung“ und „Zahlungserinnerung“ Synonyme? 2. Kann man nur eine Person als Schuldner im Mahnschreiben benennen oder kann eine Firma oder ein Verein Schuldner sein? BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) § 271 Leistungszeit (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Mahnung vor Zahlung Irrtum: Man muss einen Schuldner dreimal mahnen, bevor man gerichtlich gegen ihn vorgehen kann. Richtig ist: Ein Gläubiger muss die Bezahlung seiner Rechnung überhaupt nicht anmahnen, um das Geld gerichtlich eintreiben zu können. Wenn es um das Bezahlen von Rechnungen geht, verfahren viele nach dem Motto: „Immer erst die dritte Mahnung abwarten, vorher kann mir ja sowieso nichts passieren!“ Im Geschäftsleben ist es in der Tat üblich, dass Gläubiger ihren Schuldnern auf unbezahlte Rechnungen hin zunächst einmal einige Mahnungen schicken. Erst wenn dann immer noch kein Geld kommt, beantragen sie den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides. Diese Praxis hat dazu geführt, dass viele Menschen glauben, es müsse von Gesetzes wegen so ablaufen. Sie fühlen sich sicher, solange sie noch nicht die dritte und letzte Mahnung erhalten haben, und warten deshalb so lange аb, bis die immer unfreundlicher werdenden Aufforderungsschreiben des Gläubigers schließlich an Deutlichkeit nichts mehr zu wünschen übrig lassen. Erst dann – so glauben sie – müssten sie die Rechnung bezahlen, um sich unnötige Zusatzkosten durch ein teures Gerichtsverfahren zu ersparen. Doch die säumigen Zahler wiegen sich in einer trügerischen Sicherheit. Denn ein Rechnungssteller muss seine Schuldner keineswegs zwei-oder dreimal mahnen, bevor er seine Rechte gerichtlich geltend machen kann. Er kann vielmehr schon dann einen Mahnbescheid auf Kosten des Schuldners beantragen, wenn die Forderung fällig ist. Und eine Forderung ist fällig, wenn der Schuldner die Rechnung erhält. Wenn sich das Fälligkeitsdatum sogar schon aus dem Vertrag ergibt, dann muss der Gläubiger noch nicht einmal eine Rechnung schreiben. Die Forderung wird dann ganz automatisch fällig und kann sofort gerichtlich geltend gemacht werden. Das beliebte Warten auf die dritte Mahnung ist also riskant. Wenn man Pech hat, zieht der Gläubiger den säumigen Schuldner schon viel früher vor Gericht. Und dann kann es deutlich teurer werden! Vokabelhilfe: Gläubiger m -s, = кредитор, заимодавец Schuldner m -s, = (Schu.) должник Motto n -s, -s мотто, эпиграф; девиз anmahnen (te-t) vt (bei j-m) напоминать Mahnbescheid m приказ (судебного органа) об уплате просроченного долга Erlass m 1) указ, постановление; предписание, распоряжение 2) освобождение должника от исполнения обязательства (на основе соглашения между кредитором и должником) 3) освобождение от налогов; уменьшение налогообложения Внимание! Авторские права на книгу "Право в повседневной жизни. Учебное пособие" (Царенкова Н.А., Шабайкина Л.Р.) охраняются законодательством! |